Februar 2026
Infos zur Gülleausbringung
© Gerhard Schwarz, AELF Ansbach
Um die Emission von Ammoniak zu reduzieren, gilt bei der Ausbringung von Gülle die Pflicht zur Bodennahen Ausbringung. Seit 2025 muss Gülle grundsätzlich auch auf Grünland bodennah ausgebracht werden. Bei Verdünnung von Rindergülle unter 4,6% Trockensubstanz wurde festgestellt, dass die Ammoniakemissionen wie bei einer Bodennahen Ausbringung sind.
Per Allgemeinverfügung ist es unter folgenden Gegebenheiten möglich, flüssige organische und flüssige organisch-mineralische Düngemittel ohne bodennahe, streifenförmige Technik auszubringen.
a) Ausbringung von Jauche und anderen flüssigen, organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln, einschließlich Wirtschaftsdüngern, mit bis zu zwei Prozent Trockenmassegehalt (TM-Gehalt)
- Die Betriebe stellen eigenverantwortlich sicher, dass der TM-Gehalt von bis zu 2 % zum Zeitpunkt der Ausbringung im Fass bzw. Ausbringorgan nicht überschritten wird.
- Der TM-Gehalt ist nach Aufzeichnungspflicht § 10 Absatz 2 DüV zu dokumentieren.
b) Ausbringung von wasserverdünnter Rindergülle mit bis zu 4,6 Prozent TM-Gehalt als alternatives Verfahren gemäß § 6 Absatz 3 Satz 3 DüV
- Die Betriebe stellen eigenverantwortlich sicher, dass der TM-Gehalt der Rindergülle von bis zu 4,6 % zum Zeitpunkt der Ausbringung im Fass bzw. Ausbringorgan nicht überschritten wird.
- Mischgüllen und separierte Rindergüllen sind hiervon ausgenommen. Deren Ausbringung hat bodennah streifenförmig zu erfolgen.
- Der TM-Gehalt ist nach Aufzeichnungspflicht § 10 Absatz 2 DüV zu dokumentieren.
Die unter Punkt a) und b) genannten Genehmigungen können ausschließlich unter folgenden Voraussetzungen genehmigt werden:
- Es hat jährlich vor der ersten Ausbringung eine elektronische Meldung an die LfL zu erfolgen, die Möglichkeit hierzu wird zeitnah auf der LfL Internetseite eingerichtet. Folgende Angaben sind darin enthalten:
- Welcher Wirtschaftsdünger wird verdünnt?
- Wo wird die Wasserverdünnung im Betrieb durchgeführt?
- Woher wird das Wasser für die Verdünnung bezogen?
- Bei kontinuierlicher Verdünnung im Lagerbehälter (ganzjährig bzw. über einen bestimmten Zeitraum) ist einmal im Jahr eine Probe des homogenisierten, wasserverdünnten Wirtschaftsdüngers zu ziehen und erst nach Erhalt des Analyseergebnisses mit der Ausbringung zu beginnen. Alternativ kann der Nachweis über das LfL-Lagerraumprogramm erfolgen. Dabei ist unter "sonstige Wasserzugabe" die für die Verdünnung erforderliche Wassermenge einzutragen. Bei zeitlich befristeter Wassereinleitung ( z.B. über die Sommermonate) ist der Nachweis über das LfL-Gemeinschaftsgrubenprogramm möglich. Die Herkunft des zur Verdünnung benötigten Wassers ist zu dokumentieren.
- Bei Verdünnung im Fass oder in der Vorgrube ist einmal im Jahr vor dem erstmaligen Ausbringungstermin eine Probe des unverdünnten, homogenisierten Wirtschaftsdüngers zu ziehen. Nach Vorliegen des Ausgangs-TM-Gehaltes kann nachfolgend die notwendige Wassermenge zur ausreichenden Verdünnung je Fass berechnet werden (z.B. LfL-Gemeinschaftsgrubenprogramm). Alternativ kann der über das LfL-Lageraumprogramm ermittelte TM-Gehalt der Ausgangsgülle als Basis für die Berechnung der notwendigen Wasserzugabe verwendet werden. Die Herkunft des zur Verdünnung benötigten Wassers (Brunnen, Zisternen etc.) ist einschließlich der Entnahmemöglichkeit zu dokumentieren. Die Zufuhr von Wasser direkt in das Transport- oder Ausbringungsfass muss so gestaltet sein, dass eine praxisgerechte zeitliche Abfolge der Gülleverdünnung und -ausbringung gewährleistet ist (mindestens die Verwendung eines C-Schlauchs, Innendurchmesser von 42 mm (C42) bis 52 mm (C52)).
- Sowohl die Analyseergebnisse als auch die Berechnungen (je ein Dokument mit und ohne Wasserverdünnung) sind in den Aufzeichnungen zur Düngung für die Dauer von 3 Jahren aufzubewahren und im Falle einer Kontrolle (auch bereits am Ausbringungstag) auf Verlangen vorzulegen. Zusätzlich wird eine Kontrollprobe von dem wasserverdünnten Wirtschaftsdünger gezogen, deren TM-Untersuchungsergebnis am Ende maßgeblich ist.
- Die Aufzeichnungen nach § 10 der DüV müssen, wie bisher, mit den Angaben zur Verdünnung übereinstimmen.
- Für Jauche besteht weiterhin keine Melde- und Nachweispflicht bei breitflächiger Ausbringung.
c) Kleine Betriebe
- Kleine Betriebe mit weniger als 15 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche (LF) sind von der streifenförmigen, bodennahen Ausbringung befreit. Bei der Ermittlung der LF dürfen im Hinblick auf diese Ausnahme folgende Flächen abgezogen werden:
- Flächen, auf denen nur Zierpflanzen oder Weihnachtsbaumkulturen angebaut werden, Baumschul-, Rebschul-, Strauchbeeren- und Baumobstflächen, nicht im Ertrag stehende Dauerkulturflächen des Wein- und Obstbaus sowie Flächen, die der Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehölze zur energetischen Nutzung dienen
- Flächen mit ausschließlicher Weidehaltung bei einem jährlichen Stickstoffanfall (Stickstoffausscheidung) an Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von bis zu 100 Kilogramm Stickstoff je Hektar, wenn keine zusätzliche Stickstoffdüngung erfolgt
- Flächen mit einer Hangneigung von mehr als 20 Prozent auf mehr als 30 Prozent eines Feldstücks (iBALIS: Menü >Betriebsinformation > Betriebsspiegel > Steillagen Düngeverordnung (DüV))
- Streuobstwiesen (mindestens 30 Bäume je Hektar)
- Kleinstflächen bis 0,1 ha
- Flächen mit einer bewilligten Einzelflächenausnahme
- Flächen mit bestimmten Maßnahmen und Maßnahmenkombinationen aus dem Verpflichtungszeitraum 2024-2028 des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms (VNP P11, P12, P21, P22, G27, G/E24, G/E25) und Bayerischen Kulturlandschaftsprogramms (KULAP K18, K50) Identische Maßnahmen und Maßnahmenkombinationen anderer Verpflichtungszeiträume können gleichermaßen berücksichtigt werden.
- Flächen eines Betriebes, die nicht gedüngt und gleichzeitig nicht genutzt werden, sind keine LF im Sinne des Düngerechts und können daher ebenfalls abgezogen werden.
- Flächen in ausgewiesenen Wasserschutzgebieten mit Verbot der organischen Düngung
d) Bestimmte Flächen
- Die unter c) genannten Flächen, die bei der Ermittlung der 15 ha-Grenze abgezogen werden
- Agroforst-, Weinbau-, Obstbau- Hopfenbauflächen und andere Flächen mit Baumkulturen

