Düngung und gesetzliche Grundlagen

Traktor mit Güllefass bei bodennaher Gülleausbringung auf Grünland

Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

Aktuelles aus der L2.2 am AELF Roth-Weißenburg im April 2025

Wer muss keine Düngebedarfsermittlung für Stickstoff und Phosphat erstellen?
Die Düngeverordnung regelt die Planung und die Dokumentation der Düngemaßnahmen. Vor der Düngung ist die Düngebedarfsermittlung zu erstellen. (DBE) Jede Düngemaßnahme muss dokumentiert werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen gelten Ausnahmen:

Betriebe unter 15 Hektar

Betriebe unter 15 ha und weniger als 2 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren und weniger als 750 kg Stickstoffanfall aus der Tierhaltung und die keinen Wirtschaftsdünger aufnehmen, müssen keine DBE erstellen.
Der Anfall von 750 kg Stickstoff aus der Tierhaltung entspricht etwa den Ausscheidungen von 6 Milchkühen. Die genauen Mengen werden mit dem Lagerraumprogramm der Landesanstalt für Landwirtschaft berechnet. Selbst wenn nur geringe Mengen an Wirtschaftsdüngern aufgenommen werden, ist eine Düngeplanung/Dokumentation zu erstellen. Das gilt ab dem ersten m³!

Beispiele:

Betrieb mit 14 ha, 3 Mutterkühe, Flächen im roten Gebiet, keine Aufnahme von Wirtschaftsdünger
Keine DBE erforderlich
Betrieb mit 14 ha, 3 Mutterkühe, Flächen im roten Gebiet, Aufnahme von Gärresten einer Biogasanlage.

DBE erforderlich

Betriebe unter 30 Hektar

Sind im Betrieb keine Flächen im roten oder gelben Gebiet und liegen weniger als 20% der Flächen im Wasserschutzgebiet, liegt die Grenze zur Erstellung der DBE bei 30ha, wenn alle folgenden Punkte erfüllt werden:
  • Weniger als 3 ha Gemüse, Hopfen, Wein oder Erdbeeren
  • Weniger als 110 kg/ha Stickstoffanfall aus der Tierhaltung
  • Keine Aufnahme von Wirtschaftsdüngern

Beispiele:

Betrieb mit 25 ha, keine Flächen im roten und gelben Gebiet, kein WSG, keine Tierhaltung, keine Aufnahme von Wirtschaftsdünger

Keine DBE erforderlich

Betrieb mit 25 ha, 4ha Hopfen, keine Flächen im roten und gelben Gebiet, kein WSG, Keine Tierhaltung

DBE erforderlich

Betrieb mit 25 ha, keine Flächen im roten und gelben Gebiet, kein WSG, 120kg N/ha Stickstoffanfall aus der Tierhaltung, keine Aufnahme von Wirtschaftsdüngern

DBE erforderlich

Grundsätzlich ist bei einer Aufnahme von Wirtschaftsdüngern immer die Düngebedarfsermittlung zu erstellen!
Unsere Empfehlung ist, eine Düngebedarfsermittlung zu erstellen, um die Bestände bedarfsgerecht zu versorgen.

Verschiebung der Sperrfrist 2024/25

Verschiebung der Sperrfrist auf Grünland und mehrjährigem Feldfutterbau
Die Sperrfrist für die Aufbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2024 wie folgt verschoben:

Stadt Erlangen und Landkreis Erlangen-Höchstadt, Stadt und Landkreis Fürth, Landkreis Neustadt/Aisch-Bad Windsheim, Landkreis Roth, Stadt Schwabach, Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen

Flächen außerhalb von Roten Gebieten:
Verschiebung um 2 Wochen
15. November 2024 bis Ablauf des 14. Februar 2025

Flächen in Roten Gebieten:
Verschiebung um 4 Wochen
29. Oktober 2024 bis Ablauf des 28. Februar 2025

Stadt und Landkreis Ansbach, Stadt Nürnberg, Landkreis Nürnberger Land

Flächen außerhalb von Roten Gebieten:
Verschiebung um 4 Wochen
29. November 2024 bis Ablauf des 28. Februar 2025

Flächen in Roten Gebieten:
Verschiebung um 4 Wochen
29. Oktober 2024 bis Ablauf des 28. Februar 2025

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden aufzubringen, sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.

Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

Weitere Hinweise

Für die zu beachtende Sperrfrist ist die Lage der Fläche und nicht der Betriebssitz maßgeblich.

Das Aufbringverbot während der Sperrfrist gilt für organische und mineralische Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt (> 1,5 % in der TM), ausgenommen Festmist von Huf- oder Klauentieren und Kompost, also z. B. für Gülle, Jauche, flüssigen oder festen Gärrest und auch für Mineraldünger.

Es ergeht der deutliche Hinweis, dass im Zeitraum vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist eine Begrenzung auf max. 80 kg Gesamt-N/ha (in „Roten Gebieten“: max. 60 kg Gesamt-N/ha) über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem N oder Ammonium-N gilt. Nach dem letzten Schnitt im Herbst dürfen – unter Beachtung der vorgenannten Grenzen – max. 30 kg Ammonium-N/ha oder 60 kg Gesamt-N/ha über flüssige organische oder organisch-mineralische Düngemittel aufgebracht werden, die dann bei der nächsten Düngeplanung wie eine Frühjahrsgabe angerechnet werden.

Die detaillierten Hinweise und aktuellen Vorgaben finden Sie auf der Internetseite der LfL

Düngung und gesetzliche Grundlagen - LfL Externer Link

Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen verboten?

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.

Sperrfristprogramm - LfL Externer Link