Düngung und gesetzliche Grundlagen

Traktor mit Güllefass bei bodennaher Gülleausbringung auf Grünland

Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

Aktuelles von der LfL im Bereich Düngung
Außerhalb roter Gebiete darf der Düngebedarf für Grünland und Ackerkulturen, ausgenommen Wintergerste, Winterraps und GPS nachträglich geändert werden

Traktor mit Güllefass auf einer Wiese
Aufgrund der außerordentlichen Witterungsereignisse der letzten Tage macht die LfL als landesrechtlich zuständige Stelle von der Möglichkeit nach §3 Abs. 3 DüV Gebrauch, den bereits berechneten Düngebedarf, um höchstens 10 Prozent überschreiten zu dürfen. Dies gilt für Grünland und Ackerkulturen, ausgenommen Wintergerste, Winterraps und GPS in ganz Bayern, aber nur außerhalb roter Gebiete.
Die Entscheidung, ob die örtlichen Witterungsverhältnisse zu einem höheren Düngebedarf und damit zur erforderlichen Nachdüngung führen, obliegt dem Landwirt.
Der Düngebedarf muss nicht neu berechnet werden, jedoch muss dies in den Düngeaufzeichnungen (handschriftlicher Hinweis „witterungsbedingt“ ausreichend) vermerkt werden.
Wirtschaftsdüngerverbringungsverordnung (WDüngV):
WdüngV-Meldungen und -Mitteilungen zur LfL zukünftig nur noch per Online-Formular.
Die Formulare für Empfänger und Inverkehrbringer von Wirtschaftsdünger (§ 4 und § 5 WDüngV) werden ab sofort nur noch als Online-Formular angeboten. Damit erfolgt die Übermittlung automatisch an die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL). Bisherige Übermittlungen an die LfL bleiben weiterhin gültig.
Hierzu erscheint auch ein Hinweis in der Freitagsausgabe des Bayerischen Landwirtschaftlichen Wochenblatts.
Bodennahe streifenförmige Ausbringtechnik:
Eine Ausnahme von der bodennahen streifenförmigen Ausbringtechnik kann durch Absenkung des pH-Werts im flüssigen organischen Wirtschaftsdüngers auf pH 6,4 oder niedriger (Ansäuerung) erfolgen.
Hierzu finden Sie aktualisierte Informationen unter nachfolgendem Link im Reiter „Ansäuerung und Zusatzstoffe“.

Zur LfL Externer Link